AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

RAIM Management GmbH

Stand: November 2023

 

§ 1 Geltungsbereich:

Diese AGB gelten für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern und Nichtunternehmer, mit Sitz in innerhalb der EU. Für Nichtunternehmer kommen auch die einschlägigen Bestimmungen des KSchG zur Anwendung. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss:

Bestellungen gelten als Angebote. Wir behalten uns eine Annahmefrist von 2 Wochen vor.

§ 3 Überlassene Unterlagen:

Alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung weitergegeben werden. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung:

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer.
  2. Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen vermeintlicher Gegenansprüche – auch aus dem Titel der Gewährleistung – sind ausgeschlossen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verrechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
  4. Sofern keine Fixpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. Bleibt der Besteller mit der Zahlung länger als 30 Tage im Rückstand, werden bei ihm Pfändungen durchgeführt oder verschlechtert sich seine Vermögenslage beträchtlich, sind wir berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Lieferverträgen zurückzutreten oder Vorauszahlungen zu fordern.

§ 5 Lieferzeit:

  1. Die Lieferung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Bei Annahmeverzug behalten wir uns Schadenersatzansprüche vor.
  2. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt. Auf jeden Fall sind Schadenersatzansprüche oder Aufhebung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, wenn uns nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 6 Gefahrenübergang bei Versendung:

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt:

  1. Wir behalten uns unbeschadet des früheren Gefahrüberganges das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Solange die Ware unser Eigentum ist, ist der Besteller nicht berechtigt, die gelieferte Ware einem Dritten zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Droht dem Eigentum von dritter Seite Gefahr, so sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall einer Pfändung ist unser Eigentum unter Nennung unserer Firma und unserer Anschrift auszuschließen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge:

  1. Gewährleistungsrechte setzen die Erfüllung der gesetzlichen Rügepflichten voraus. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Lieferung als vorbehaltlos angenommen gilt und auf diesbezügliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verzichtet wird. Der Mangel ist nach Art und Umfang so deutlich zu kennzeichnen, dass wir den Grund der Beanstandung deutlich erkennen können. Natürlicher Verschleiß, sachwidrige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme, Nachlässigkeit und Änderungen ohne unsere Genehmigung schließen jede Gewährleistung aus.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung. Es sei denn, es werden schriftlich andere Gewährleistungszeiträume vereinbart.
  3. Der Besteller ist verpflichtet für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Ware zu sorgen.
  4. Im Übrigen haften wir für Mängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, welche innerhalt non 6 Monaten, ab Lieferdatum gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Stoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden bzw. deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
  5. Das ersetzte Stück wird bei Ersatzlieferung oder Gutschrift unser Eigentum.
  6. Jeder weitergehende Ersatz eines Schadens wird – außer bei grober Fahrlässigkeit – ausdrücklich abgelehnt.

§ 9 Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand:

  1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Wien.
  2. Rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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